Satzung der „Dr. Hans Hoch Stiftung“
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Dr. Hans Hoch Stiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Neumünster.
§ 2 Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist
a) die Unterstützung wirtschaftlich bedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung (AO), insbesondere in Einrichtungen der Altenhilfe und des Wohlfahrtswesens. Der Stiftungszweck kann auch durch Zuwendungen an entsprechende Einrichtungen und Organisationen erfüllt werden,
b) die Förderung der künstlerischen Tätigkeit und Entwicklung junger begabter Künstlerinnen und Künstler.
(3) Der Stiftungszweck zu Abs. 2 Buchstabe a) wird verwirklicht insbesondere durch die Gewährung von Zuschüssen
- wenn aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht geholfen werden kann (z. B. Beschaffung von Hausrat, Freizeit- und Erholungsaktivitäten für Kinder und Jugendliche)
- für Klassenfahrten
- für die Unterstützung von Maßnahmen / Projekte von Vereinen, Verbänden, Selbsthilfegruppen etc.
(4) Der Stiftungszweck zu Abs. 2 Buchstabe b) wird verwirklicht insbesondere durch die finanzielle Unterstützung für
- die Durchführung kultureller Veranstaltungen / Projekte
- kulturelle Einrichtungen
- die Inanspruchnahme von Unterricht im Rahmen künstlerischer Betätigungen (z. B. Musik, Malerei, Tanz usw.)
- die Anschaffung künstlerischer Utensilien (Instrumente, Farben, Pinsel usw.)
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.
§ 3 Vermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Nachlass des Stifters.
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter (Stiftungsaufkommen).
Das Stiftungsaufkommen der Jahre mit ungerader Endzahl ist für den Zweck nach § 2 Abs. 2 a), das der Jahre mit gerader Endzahl für den Zweck nach § 2 Abs. 2 b) zu verwenden. Die bis zum Jahresende nicht verbrauchten Mittel stehen auch im folgenden Jahr für den vorgesehenen Zweck zur Verfügung.
(3) Mittel der Stiftung werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder der Organe nach § 4 sowie Erben des Stifters erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Beiräte können beschließen, dass Beträge aus dem ihnen zur Verfügung stehenden Stiftungsaufkommen einer Rücklage zugeführt werden, um den steuerbegünstigten Zweck der Stiftung auch in Zukunft nachhaltig erfüllen zu können.
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§ 4 Organe
(1) Die Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Sozialbeirat und der Kulturbeirat.
(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben keinen Anspruch auf Sitzungsgelder und Ersatz ihrer Auslagen.
§ 5 Vorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus
a) der/dem in der Stadt Neumünster für das Sozial- und Kulturwesen zuständigen Stadträtin / Stadtrat (1. Vorsitzende/r) und
b) der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister der Stadt Neumünster (2. Vorsitzende/r).
Bei Abwesenheit oder vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird dieses durch die Abteilungsleiterin/den Abteilungsleiter der Abteilung Allgemeine Finanzwirtschaft des Fachdienstes Haushalt und Finanzen vertreten.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
b) Vergabe des Stiftungsaufkommens gemäß den Beschlüssen des Sozialbeirates und des Kulturbeirates,
c) Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes an die Beiräte innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf jeden Kalenderjahres.
(3) Gerichtlich und außergerichtlich wird die Stiftung von beiden Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand wird von seiner/seinem 1. Vorsitzenden mindestens einmal im Kalenderjahr schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage; sie kann einvernehmlich gekürzt werden.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Er kann einen Beschluss auch fassen, wenn beide Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren). Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von beiden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 6 Beiräte
(1) Es gibt den Sozialbeirat und den Kulturbeirat.
a) Der Sozialbeirat besteht aus den jeweiligen stimmberechtigten Mitgliedern des Sozial- und Gesundheitsausschusses der Stadt Neumünster und ist zuständig für die Vorschläge der Vergabe des Stiftungsaufkommens für den Stiftungszweck gem. § 2 Abs. 2 Buchst. a). Er tagt in nicht öffentlicher Sitzung.
b) Der Kulturbeirat besteht aus den jeweiligen stimmberechtigten Mitgliedern des Schul-, Kultur- und Sportausschusses der Stadt Neumünster und ist zuständig für die Vorschläge der Vergabe des Stiftungsaufkommens für den Stiftungszweck gem. § 2 Abs. 2 Buchst. b). Er tagt in nicht öffentlicher Sitzung.
(2) Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r des Sozial- bzw. Kulturbeirates ist die/der jeweilige Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsausschusses bzw. des Schul-, Kultur- und Sportausschusses.
(3) Die Beiräte haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere darüber zu wachen, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sorgt.
(4) Der Sozial- bzw. Kulturbeirat wird von seiner Vorsitzenden/seinem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von seiner/seinem stellvertretenden Vorsitzenden – mindestens einmal im Kalenderjahr schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage.
Der Sozial- bzw. Kulturbeirat ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand dieses verlangt; sie haben den Beratungspunkt anzugeben.
(5) Der Sozial- bzw. Kulturbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse, außer im Falle der §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 4, mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Er kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).
Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse der Beiräte sind zu sammeln und vom Vorstand während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 7 Satzungsänderung
(1) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
a) der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder
b) dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse angebracht ist.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und von jeweils mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Sozial- und Kulturbeirates sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.
§ 8 Umwandlung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Der Stiftungszweck kann in einen anderen steuerbegünstigten Zweck geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).
(2) Die Stiftung kann mit einer anderen zu einer steuerbegünstigten Stiftung zusammengelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nur noch auf diesem Wege ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
(3) Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes auf nicht absehbare Zeit nicht mehr möglich ist oder mehr als 10 Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind.
(4) Beschlüsse nach den Abs. 1 – 3 bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und jeweils mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Sozial- und Kulturbeirates sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.
§ 9 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Neumünster, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke gem. § 2 zu verwenden hat.
Die stiftungsaufsichtsbehördliche Genehmigung wurde am 02.02.2023 erteilt.
Neumünster, den 08.02.2023
gez. Hillgruber
(1. Vorsitzender)